AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltungsbereich und Vertragsabschluss
    1. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Verträge
      werden nur mit einer Auftragsbestätigung unsererseits verbindlich.
    1. Die Bindefrist für unsere Angebote beträgt 14
      Tage sofern dies nicht anders vereinbart worden ist.
    1. Die Vorhaltezeit beträgt, falls nicht anders
      vereinbart, 4 Wochen ab Stelldatum. Die Übergabe der Gerüste (Beginn der
      Standzeit) erfolgt automatisch mit Fertigstellung/Abschnittsfertigungsstellung und
      die Abnahme mit Beginn der Arbeiten. Sobald die Gerüste für einen längeren
      Zeitraum als vertraglich vereinbart beansprucht werden, wird für jede
      angefangene Woche eine Standzeitverlängerung gemäß unserer aktuellen Preisliste
      (oder abweichend gemäß Absprache) in Rechnung gestellt. Der vorzeitige Abbau
      hat keinen Einfluss auf die Preisgestaltung.
    1. Das Gerüst wird (sofern nicht anders, vorab und
      schriftlich vereinbart) aufgemessen und berechnet. Sonderleistungen, die bei
      der Angebotsabgabe nicht zu ersehen waren, die im Angebot nicht ausdrücklich
      aufgeführt und in der Angebotsanfrage nicht angefordert sind, wie
      Überbrückungen mit Gitterträgern, Gerüstverbreitungen mit Konsolen,
      Innengeländer bei größerem Wandabstand als 0,30m, Schutzdächer, Anbringen von Dachschutzfangnetzen,
      Umbauarbeiten ( z.B.  Gerüstanker
      versetzen), Abhängungen mit Planen/Netzen oder Sonderkonstruktionen und/oder
      dgl. Sind separat zu vergüten und sind nicht im Preis enthalten (dies gilt auch
      bei Angeboten mit Pauschalpreisen).
    1. Eventuell erforderliche Genehmigungen für die
      Gerüsterstellung sowie für alle anderen anfallenden Bauleistungen im Bereich Bau etc.,wie auf öffentlichen Gehwegen, Straßen oder
      Nachbargrundstücken und dgl. sind, soweit nicht anders vereinbart, bauseits zu
      Lasten des Auftraggebers einzuholen. Eventuell anfallende Kosten, sowie die
      dadurch entstehenden Mehrkosten (Absperrungen, Fußgängerdurchgänge,
      Beleuchtungsanlagen, Schilder, etc.), gehen zu Lasten des Auftraggebers.
    1. Für die Gerüsterstellung setzen wir voraus, dass
      die Aufstellflächen eingeebnet und tragfähig, sowie frei von Behinderungen
      sind. Für Beschädigungen von Pflanzen, Sträuchern und Bäumen im Bereich der
      Aufstellflächen übernehmen wir keine Haftung.
    1. Die von uns montierten Gerüste stehen uns für
      Werbezwecke in vollem Umfang zur Verfügung. Eine weitere Anbringung von
      Werbung, Netzen, Planen etc. durch den Auftraggeber oder anderer beteiligter
      Baufirmen bedürfen der vorherigen Absprache mit dem Auftragnehmer, da hierdurch
      eine höhere Verankerungsdichte notwendig wird.
  1. Sind beim Auf- oder Abbau des Gerüstes  Schäden entstanden, die nachweislich durch
    unsere Monteure schuldhaft verursacht worden sind, so sind uns diese Schäden wie
    ihr meint, (umgehend von 3 Werktagen nach Entstehung) schriftlich aufzuzeigen
    und mitzuteilen, andernfalls übernehmen wir keine Haftung. Für Werbeanlagen,
    Lichtreklamen und Neonröhren, für Antennen sowie für Schäden an und auf Dächern,
    sowie in Rasen-, Garten- und Parkanlagen wird keine Haftung übernommen, wenn
    dort Gerüste aufgestellt werden müssen. Ebenso wird für wird für alle
    Beschädigungen, die beim Anbringen von Verankerungen entstehen, keine Haftung übernommen.
    1. Konstruktive Veränderungen am Gerüst dürfen nur
      vom Gerüststeller vorgenommen werden.
    1. Auf
      der Baustelle vorhandene Kräne und Aufzugsvorrichtungen dürfen von uns zum
      Gerüstmaterialtransport kostenlos mitbenutzt werden, ebenso kostenlos die auf
      der Baustelle vorhandenen Anschlüsse für Stark- und Lichtstrom und Wasser.
    1. Der
      Geltung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, deren Inhalt im
      Wiederspruch zum Inhalt unserer AGB steht, wiedersprechen wir ausdrücklich.
    1. Sollte
      das Gerüst und/oder Gerüstteile von Drittfirmen/Handwerken weggebaut werden,
      berechnen wir bei erneuten Aufbau- oder Umbauarbeiten nach Zeit und Aufwand zu
      dem Ihnen bekannten Stundenverrechnungssatz, zuzüglich einer
      Fahrtkostenpauschale in Höhe von 250,00€
  • Rückgabepflicht und die Freigabe zum
    Abbau von Gerüsten
    • Die Freigabe zum Abbau der Gerüste hat
      schriftlich zu erfolgen. Mündliche oder fernmündliche Abmeldungen müssen vom
      Auftraggeber unverzüglich schriftlich bestätigt werden. Die Zeitdauer der
      Gebrauchsüberlassung endet frühestens drei Tage nach Eingang der schriftlichen
      Freigabe. Vor der Freigabe ist das Gerüst von grober Verschmutzung, Abfällen
      und Rückständen zu befreien und besenrein zurückzugeben. Für eine nicht ordnungsgemäße
      Reinigung, berechnen wir pro Quadratmeter eine Reinigungspauschale von 0,70€
      (zzgl. 19% MwSt.).
    • Der Auftraggeber steht für alle während der
      Gebrauchsüberlassung eingetretenen Schäden und Verluste an dem Gerüstmaterial
      ein, es sei denn, der Auftragnehmer ist selbst für die Schäden oder Verluste
      verantwortlich oder/bzw. natürlicher Verschleiß bei vertragsmäßiger Nutzung
      Ursache war.
  • Terminvereinbarung
    • Wir sind bemüht, vereinbarte Auf- und
      Abbautermine einzuhalten. Gelingt uns das in Einzelfällen (z.B. aufgrund von Witterungseinflüssen)
      nicht, so bleiben Ansprüche des Auftraggebers und Dritter jeglicher Art
      ausgeschlossen. Sofern wir Termine schuldhaft nicht einhalten, ist der Besteller  verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist
      für die auszuführende Arbeit zu setzen.
  1. Zahlungsbedingungen Gerüstbau
    • Werden nach Annahme der Schlussrechnung Fehler
      in den Unterlagen der Abrechnung festgestellt, so ist die Schlussrechnung zu
      berichtigen. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich daraus
      ergebenden Beträge zu erstatten bzw. nachzuzahlen.
    • Bei Nutzungsbeginn der Gerüste sind die im
      Vertrag vereinbarten Zahlungen fällig. Diese Betragen 75% der Auftragssumme
      nach Fertigstellung/Abschnittfertigstellung der Aufbauarbeiten und 25% der
      Rechnungssumme nach Abbau und Abtransport des Gerüstmaterials.
    • Zahlungen 
      sind, sofern nicht anders vereinbart, sofort nach Rechnungserhalt mit
      einer Frist von spätestens 14 Tagen unter Ausschluss der Aufrechnung und der
      Zurückbehaltung, ohne Abzug zu leisten.
    • Bei Zahlungsverzug dürfen die Gerüste nicht mehr
      benutzt werden, werden, welches jedoch keine Auswirkungen auf die Mietlaufzeit
      hat. Bei Zahlungsverzug sind wir auch zum Abbau des Gerüstes berechtigt, ohne
      dass die Zahlungsverpflichtung entfällt.
    • Wir sind grundsätzlich berechtigt, Sicherheiten
      zu verlangen und noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder
      Sicherheitsleistung auszuführen. Nach fristlosen Verstreichen der von uns
      gesetzten Nachfrist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und
      Schadensersatz aufgrund Nichteinhaltung zu verlangen
  2. Zahlungsbedingungen sonstige Dienstleistungen ( für Maler-, Maurer- und Trockenbauarbeiten)
    • 50% der Angebotssumme sind im Voraus fällig (Vorkasse)
    • 45% der Angebotssumme sind vor Abnahme der Leistungen (laut Angebot) fällig. Zahlungsziel 8 Tage.
    • 5% der Angebotssumme (Restsumme) nach Abnahme fällig. Zahlungsziel 8 Tage.
  • Besondere Auftragsgeberleistungen und
    Pflichten
    • Der Auftraggeber nimmt das Gerüst während der
      Vorbehaltezeit in seine Obhut und ist für die pflegliche Behandlung, Erhaltung
      und ordnungsgemäße Benutzung des Gerüstes verantwortlich.
    • Der Auftraggeber verpflichtet sich zur
      Quittierung der von uns aufgestellten Protokolle, z.B. über vorgenommene
      Verankerungszahl, Anzahl der Leitergänge und dgl. Ist die Anzahl und der
      Zustand der Verankerung und der Gerüste abweichend vom quittierten Zustand, so
      haftet der Auftraggeber für die entstehenden Folgen hieraus und entbindet uns
      von jeglicher Haftung
    • Wird ein Gerüst infolge höherer Gewalt (z.B.
      Feuer, Gebäudeeinsturz, Sturm ab Windstärke 6 und dergleichen) beschädigt, ist
      vom Aufraggeber der Wiederbeschaffungspreis zu erstatten, einschließlich
      Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (Instandsetzung von Planen und
      Netzen etc.).