Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Geltungsbereich und Vertragsabschluss
- Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Verträge
werden nur mit einer Auftragsbestätigung unsererseits verbindlich.
- Die Bindefrist für unsere Angebote beträgt 14
Tage sofern dies nicht anders vereinbart worden ist.
- Die Vorhaltezeit beträgt, falls nicht anders
vereinbart, 4 Wochen ab Stelldatum. Die Übergabe der Gerüste (Beginn der
Standzeit) erfolgt automatisch mit Fertigstellung/Abschnittsfertigungsstellung und
die Abnahme mit Beginn der Arbeiten. Sobald die Gerüste für einen längeren
Zeitraum als vertraglich vereinbart beansprucht werden, wird für jede
angefangene Woche eine Standzeitverlängerung gemäß unserer aktuellen Preisliste
(oder abweichend gemäß Absprache) in Rechnung gestellt. Der vorzeitige Abbau
hat keinen Einfluss auf die Preisgestaltung.
- Das Gerüst wird (sofern nicht anders, vorab und
schriftlich vereinbart) aufgemessen und berechnet. Sonderleistungen, die bei
der Angebotsabgabe nicht zu ersehen waren, die im Angebot nicht ausdrücklich
aufgeführt und in der Angebotsanfrage nicht angefordert sind, wie
Überbrückungen mit Gitterträgern, Gerüstverbreitungen mit Konsolen,
Innengeländer bei größerem Wandabstand als 0,30m, Schutzdächer, Anbringen von Dachschutzfangnetzen,
Umbauarbeiten ( z.B. Gerüstanker
versetzen), Abhängungen mit Planen/Netzen oder Sonderkonstruktionen und/oder
dgl. Sind separat zu vergüten und sind nicht im Preis enthalten (dies gilt auch
bei Angeboten mit Pauschalpreisen).
- Eventuell erforderliche Genehmigungen für die
Gerüsterstellung sowie für alle anderen anfallenden Bauleistungen im Bereich Bau etc.,wie auf öffentlichen Gehwegen, Straßen oder
Nachbargrundstücken und dgl. sind, soweit nicht anders vereinbart, bauseits zu
Lasten des Auftraggebers einzuholen. Eventuell anfallende Kosten, sowie die
dadurch entstehenden Mehrkosten (Absperrungen, Fußgängerdurchgänge,
Beleuchtungsanlagen, Schilder, etc.), gehen zu Lasten des Auftraggebers.
- Für die Gerüsterstellung setzen wir voraus, dass
die Aufstellflächen eingeebnet und tragfähig, sowie frei von Behinderungen
sind. Für Beschädigungen von Pflanzen, Sträuchern und Bäumen im Bereich der
Aufstellflächen übernehmen wir keine Haftung.
- Die von uns montierten Gerüste stehen uns für
Werbezwecke in vollem Umfang zur Verfügung. Eine weitere Anbringung von
Werbung, Netzen, Planen etc. durch den Auftraggeber oder anderer beteiligter
Baufirmen bedürfen der vorherigen Absprache mit dem Auftragnehmer, da hierdurch
eine höhere Verankerungsdichte notwendig wird.
- Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Verträge
- Sind beim Auf- oder Abbau des Gerüstes Schäden entstanden, die nachweislich durch
unsere Monteure schuldhaft verursacht worden sind, so sind uns diese Schäden wie
ihr meint, (umgehend von 3 Werktagen nach Entstehung) schriftlich aufzuzeigen
und mitzuteilen, andernfalls übernehmen wir keine Haftung. Für Werbeanlagen,
Lichtreklamen und Neonröhren, für Antennen sowie für Schäden an und auf Dächern,
sowie in Rasen-, Garten- und Parkanlagen wird keine Haftung übernommen, wenn
dort Gerüste aufgestellt werden müssen. Ebenso wird für wird für alle
Beschädigungen, die beim Anbringen von Verankerungen entstehen, keine Haftung übernommen.- Konstruktive Veränderungen am Gerüst dürfen nur
vom Gerüststeller vorgenommen werden.
- Auf
der Baustelle vorhandene Kräne und Aufzugsvorrichtungen dürfen von uns zum
Gerüstmaterialtransport kostenlos mitbenutzt werden, ebenso kostenlos die auf
der Baustelle vorhandenen Anschlüsse für Stark- und Lichtstrom und Wasser.
- Der
Geltung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, deren Inhalt im
Wiederspruch zum Inhalt unserer AGB steht, wiedersprechen wir ausdrücklich.
- Sollte
das Gerüst und/oder Gerüstteile von Drittfirmen/Handwerken weggebaut werden,
berechnen wir bei erneuten Aufbau- oder Umbauarbeiten nach Zeit und Aufwand zu
dem Ihnen bekannten Stundenverrechnungssatz, zuzüglich einer
Fahrtkostenpauschale in Höhe von 250,00€
- Konstruktive Veränderungen am Gerüst dürfen nur
- Rückgabepflicht und die Freigabe zum
Abbau von Gerüsten- Die Freigabe zum Abbau der Gerüste hat
schriftlich zu erfolgen. Mündliche oder fernmündliche Abmeldungen müssen vom
Auftraggeber unverzüglich schriftlich bestätigt werden. Die Zeitdauer der
Gebrauchsüberlassung endet frühestens drei Tage nach Eingang der schriftlichen
Freigabe. Vor der Freigabe ist das Gerüst von grober Verschmutzung, Abfällen
und Rückständen zu befreien und besenrein zurückzugeben. Für eine nicht ordnungsgemäße
Reinigung, berechnen wir pro Quadratmeter eine Reinigungspauschale von 0,70€
(zzgl. 19% MwSt.).
- Der Auftraggeber steht für alle während der
Gebrauchsüberlassung eingetretenen Schäden und Verluste an dem Gerüstmaterial
ein, es sei denn, der Auftragnehmer ist selbst für die Schäden oder Verluste
verantwortlich oder/bzw. natürlicher Verschleiß bei vertragsmäßiger Nutzung
Ursache war.
- Die Freigabe zum Abbau der Gerüste hat
- Terminvereinbarung
- Wir sind bemüht, vereinbarte Auf- und
Abbautermine einzuhalten. Gelingt uns das in Einzelfällen (z.B. aufgrund von Witterungseinflüssen)
nicht, so bleiben Ansprüche des Auftraggebers und Dritter jeglicher Art
ausgeschlossen. Sofern wir Termine schuldhaft nicht einhalten, ist der Besteller verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist
für die auszuführende Arbeit zu setzen.
- Wir sind bemüht, vereinbarte Auf- und
- Zahlungsbedingungen Gerüstbau
- Werden nach Annahme der Schlussrechnung Fehler
in den Unterlagen der Abrechnung festgestellt, so ist die Schlussrechnung zu
berichtigen. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich daraus
ergebenden Beträge zu erstatten bzw. nachzuzahlen.
- Bei Nutzungsbeginn der Gerüste sind die im
Vertrag vereinbarten Zahlungen fällig. Diese Betragen 75% der Auftragssumme
nach Fertigstellung/Abschnittfertigstellung der Aufbauarbeiten und 25% der
Rechnungssumme nach Abbau und Abtransport des Gerüstmaterials.
- Zahlungen
sind, sofern nicht anders vereinbart, sofort nach Rechnungserhalt mit
einer Frist von spätestens 14 Tagen unter Ausschluss der Aufrechnung und der
Zurückbehaltung, ohne Abzug zu leisten.
- Bei Zahlungsverzug dürfen die Gerüste nicht mehr
benutzt werden, werden, welches jedoch keine Auswirkungen auf die Mietlaufzeit
hat. Bei Zahlungsverzug sind wir auch zum Abbau des Gerüstes berechtigt, ohne
dass die Zahlungsverpflichtung entfällt.
- Wir sind grundsätzlich berechtigt, Sicherheiten
zu verlangen und noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung auszuführen. Nach fristlosen Verstreichen der von uns
gesetzten Nachfrist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und
Schadensersatz aufgrund Nichteinhaltung zu verlangen
- Werden nach Annahme der Schlussrechnung Fehler
- Zahlungsbedingungen sonstige Dienstleistungen ( für Maler-, Maurer- und Trockenbauarbeiten)
- 50% der Angebotssumme sind im Voraus fällig (Vorkasse)
- 45% der Angebotssumme sind vor Abnahme der Leistungen (laut Angebot) fällig. Zahlungsziel 8 Tage.
- 5% der Angebotssumme (Restsumme) nach Abnahme fällig. Zahlungsziel 8 Tage.
- Besondere Auftragsgeberleistungen und
Pflichten- Der Auftraggeber nimmt das Gerüst während der
Vorbehaltezeit in seine Obhut und ist für die pflegliche Behandlung, Erhaltung
und ordnungsgemäße Benutzung des Gerüstes verantwortlich.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich zur
Quittierung der von uns aufgestellten Protokolle, z.B. über vorgenommene
Verankerungszahl, Anzahl der Leitergänge und dgl. Ist die Anzahl und der
Zustand der Verankerung und der Gerüste abweichend vom quittierten Zustand, so
haftet der Auftraggeber für die entstehenden Folgen hieraus und entbindet uns
von jeglicher Haftung
- Wird ein Gerüst infolge höherer Gewalt (z.B.
Feuer, Gebäudeeinsturz, Sturm ab Windstärke 6 und dergleichen) beschädigt, ist
vom Aufraggeber der Wiederbeschaffungspreis zu erstatten, einschließlich
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (Instandsetzung von Planen und
Netzen etc.).
- Der Auftraggeber nimmt das Gerüst während der